Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.



Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf
nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.



Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,
muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.





Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer
und sozialer Bundesstaat.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind
an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe
nicht möglich ist.


Artikel 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.



Gesetz über das Bundesverfassungsgericht III. Teil:

Fünfzehnter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a (§§ 90 bis 96)

§ 93d

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c
ergeht ohne mündliche Verhandlung.              Sie ist unanfechtbar.

Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde
bedarf keiner Begründung.